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https://jugendinfoservice.dresden.de/de/fachkraefteportal/jugendpolitik/jugendhilfeausschuss.php 05.12.2022 08:09:45 Uhr 19.04.2024 14:28:55 Uhr

Dresdner Jugendhilfeausschuss

Auf dieser Seite informiert der JIS über die Aktivitäten des Dresdner Jugendhilfeausschusses. Nach einem einstimmigen Beschluss dieses Gremiums soll so "zur Herstellung von Transparenz in der Arbeit des Jugendhilfeausschusses" beigetragen werden.

Was ist der Jugendhilfeausschuss?

Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
  2. Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:

  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  2. der Jugendhilfeplanung und3.der Förderung der freien Jugendhilfe.

Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren des Jugendhilfeausschusses sind durch das Achte Sozialgesetzbuch (SGB 8 §§ 70, 71) und das Landesjugendhilfegesetz geregelt. Das Nähere regelt die Satzung des Jugendamtes sowie die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.