Die aktuelle Situation rund um das Corona-Virus ist für alle Lebensbereiche eine Herausforderung. Familien, Kinder und Jugendliche sind in diesen Zeiten besonders belastet und suchen Unterstützung und Rat. Aus diesem Grund haben wir für Sie auf dieser Seite häufig gestellte Fragen zusammengestellt.
Wohin kann ich mich wenden, wenn es Fragen oder Probleme gibt?
Die aktuelle Situation rund um das Corona-Virus ist für alle Lebensreiche eine Herausforderung. Familien, Kinder und Jugendliche sind in diesen Zeiten besonders belastet und suchen Unterstützung und Rat. Wenn der Kontakt zu Gleichaltrigen und Freunden fehlt, das Familiensystem durch die abzusichernde Betreuung stark beansprucht ist und der eigene Bewegungsradius zum Schutz vor einer Infektion eingeschränkt wird, können Spannungen und Konflikte entstehen.
Um hier beratend zur Seite zu stehen, hat das Jugendamt eine Beratungshotline geschaltet. Versierte Fachkräfte stehen Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag 8 bis 14 Uhr unter der Rufnummer 0351-4884741 zur Verfügung.
Neben dieser Hotline bieten folgende Institutionen auch Beratungen an:
Woher bekommen Familien Ideen zur Beschäftigung mit Kindern?
Hier finden Sie ein paar ausgewählten Seiten, die Beschäftigungsideen für Kinder anbieten:
Darüber hinaus bieten viele Horte, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendhäuser, Familienzentren uvm. auf ihren Webseiten weitere Ideen und Beschäftigungsmöglichkeiten an.
Wie erkläre ich meinem Kind das Coronavirus?
Die nachfolgenden Webseiten bieten kindgerechte Erklärungen über das Coronavirus:
Finden zurzeit Beurkundungen im Jugendamt statt?
Beurkundungen finden eingeschränkt, jedoch nach wie vor statt. Um Stau in den Wartebereichen zu verhindern und unnötiges Risiko (Ansteckungsgefahr) zu vermeiden, erfolgen diese allerdings nur nach vorheriger Terminvergabe.
Die beteiligten Personen werden gebeten/aufgefordert, vorab ihre
- Ausweisdokumente,
- Geburtsurkunde des Vaters,
- Geburtsurkunde des Kindes
per E-Mail bzw. postalisch zuzusenden.
Anzugeben sind weiterhin:
- der Familienstand,
- die Konfession,
- die Berufe und
- bei evtl. vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung der voraussichtliche Entbindungstermin.
Zur Terminabsprache bzw. für evtl. Rückfragen ist die Angabe einer Telefonnummer von Vorteil.
Senden Sie Ihre Unterlagen per E-Mail an beistandschaften-beurkundung@dresden.de.
Wir bitten um Verständnis, dass die Termine aufgrund der momentanen Gegebenheiten nicht zeitnah zu realisieren sind.
Vaterschaftsanerkennungen können auch bei Standesämtern oder Notaren durchgeführt werden. Beurkundungen zum gemeinsamen Sorgerecht erfolgen nur bei Jugendämtern und Notaren.
Hinweis: Beurkundungsvorgänge für Kinder in Notariaten sind grundsätzlich gebührenfrei, jedoch können Notare für diese Amtshandlungen Auslagen in Rechnung stellen.
Bekomme ich weiterhin Bafög?
Wie wirkt sich die Zahlung vom Kinderbonus auf die Unterhaltshöhe aus? Wann und an wen erfolgt die Auszahlung?
Gemäß Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni2020 (BGBl. I S. 1512ff) wird dem Kindergeldberechtigten für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 66 Abs. 3 BKKG).
Dieses mindert gemäß § 1612b BGB hälftig den Unterhaltsbedarf des Kindes, sofern wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt wird. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann daher im Monat September 2020 den Unterhaltsbetrag um 100 € und für den Monat Oktober 2020 um 50 € kürzen. Eine Absprache mit dem betreuenden Elternteil ist immer zu empfehlen.
Es erfolgt keine Kürzung bei Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Wohngeld.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre/-n zuständige/-n Sachbearbeiter/-in.
Hinweis:
Zum 1. Januar 2021 wird erneut eine Mindestunterhaltsänderung erwartet, ferner ist mit einer Kindergeldänderung zu rechnen. Hierüber werden wir Sie im Dezember 2020 informieren.
Ich bekomme bald mein Kind und habe nun aufgrund der COVID-19-Pandemie Einkommenseinbußen (wie z. B. Kurzarbeitergeld), wirkt sich das negativ auf mein zukünftiges Elterngeld aus?
Grundsätzlich ist das steuerpflichtige Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. aus den zwölf Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschaftsgeldes maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes. Bei Selbstständigen oder Gewerbetreibenden ist das Einkommen des vollen Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes Grundlage für die Berechnung.
Aufgrund der aktuellen Lage beabsichtigt das Bundesfamilienministerium jedoch, das Elterngeldgesetz kurzfristig abzuändern. Sollten in den o. g. Zeiträumen Kalendermonate enthalten sein, in denen der Antragsteller aufgrund von COVID-19 Kurzarbeitergeld oder ALG I bezogen hat, so sollen diese Monate nicht für die Berechnung herangezogen werden, sondern Monate, die weiter in der Vergangenheit liegen. Diese Gesetzesänderung war am 22. April 2020 im Deutschen Bundestag zur Debatte. Eventuell wird das Gesetz Anfang Mai verabschiedet und verkündet (und damit gültig).
Kann ich das Elterngeld auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, wenn ich in einem systemrelevaten Beruf arbeite und meine Elternzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht in Anspruch nehmen kann?
Das Bundesfamilienministerium hat in der Pressemitteilung vom 7. April 2020 dazu folgendes mitgeteilt: „Da sie jetzt besonders gebraucht werden, können sie ihre Elterngeldmonate aufschieben.“
Laut Gesetzesentwurf ist geplant, dass Personen aus systemrelevanten Berufsgruppen ihre Elterngeldmonate unter Beibehaltung des Anspruches in die Zukunft verschieben können. Mit dem Bezug der Monate muss spätestens bis 30. Juni 2021 begonnen werden.
Die geplante Regelung geht so in das Gesetzgebungsverfahren (Ende des Gesetzgebungsverfahren: voraussichtlich Anfang Mai). Ob diese wie geplant umgesetzt wird, kann nicht eingeschätzt werden.
Während meines Elterngeldbezugs beziehe ich nun aufgrund der aktuellen Situation ALG I bzw. Kurzarbeitergeld. Mindert das mein Elterngeld?
Grundsätzlich müssen Einkommensersatzleistungen dem Elterngeld angerechnet werden und führen meist zu einer Minderung der Elterngeldhöhe.
Aufgrund der aktuellen Lage beabsichtigt das Bundesfamilienministerium jedoch, das Elterngeldgesetz kurzfristig abzuändern. Das ALG I bzw. Kurzarbeitergeld, welches aufgrund von COVID-19 gezahlt wird, soll dann im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht beim Elterngeld angerechnet werden. Ob und wie diese Gesetzesänderung in Kraft tritt, ist jedoch noch nicht bekannt.
Ich bin Angestellte/-r in einem systemrelevanten Beruf und mein Arbeitgeber möchte, dass ich in der aktuellen Situation arbeiten komme, obwohl ich in Elternzeit bin. Ist das möglich und wie sind die Auswirkungen auf mein Elterngeld?
Grundsätzlich ist eine Erwerbstätigkeit bis maximal 30 Stunden pro Woche gestattet. Wenn über 30 Stunden pro Woche gearbeitet wird, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Elterngeld. Eine Änderung der Arbeitszeitgrenze ist im Gesetzesentwurf nicht vorhanden. Es bleibt also bei einer maximal möglichen Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihren Elterngeldbezugszeitraum verschieben.
Wir haben die Partnerschaftsbonusmonate bereits bewilligt bekommen, nun sind wir beide in Kurzarbeit bzw. können die ursprünglich vereinbarte Stundenzahl nicht einhalten. Haben wir dennoch Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate?
Die Voraussetzung für die Partnerschaftsbonusmonate ist grundsätzlich, dass beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Laut Gesetzesentwurf sollen Eltern Ihren Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate nicht verlieren, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Ob und wie diese Gesetzesänderung in Kraft tritt, ist jedoch noch nicht bekannt.
Ich bin unterhaltspflichtig und selbständig. Aufgrund der gegenwärtigen Situation habe ich keine Einnahmen und verfüge über keinerlei finanzielle Rücklagen. Wie weiter?
Informieren Sie die Mutter Ihres Kindes über Ihre momentane Situation und bitten Sie diese, sich im Jugendamt entsprechend beraten zu lassen und ggf. einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu stellen. Die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes erreichen Sie wie folgt: E-Mail: jugendamt-uvg@dresden.de Tel.: (03 51) 4 88 56 17 oder (03 51) 4 88 47 37.
Wie muss ein Unterhaltspflichtiger nachweisen, dass er nicht zahlen kann, z. B. wegen Kurzarbeit? Muss er danach den eventuellen Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt zurückzahlen?
Der Unterhaltspflichtige erbringt den Nachweis, dass er derzeit weniger oder keinen Unterhalt leisten kann, durch die Vorlage entsprechender Belege, beispielsweise dem Bescheid über das Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld oder einer Bestätigung des Arbeitgebers. Selbständigen Unterhaltspflichtigen fällt der Nachweis von ausbleibenden Einnahmen unter Umständen schwerer. Das Vorgehen sollte in diesen Fällen mit dem betreuenden Elternteil abgestimmt und ggf. vom betreuenden Elternteil ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden.
Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen Vorschuss, der vom Unterhaltspflichtigen zurückzuerstatten ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betreffende dazu in der Lage ist. Ob der Unterhaltsvorschuss durch den unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden muss, kann deshalb pauschal nicht beantwortet werden. Die Einkommensverhältnisse sind im Einzelfall zu prüfen.
Ich bin zur Leistung von Barunterhalt zugunsten meiner Kinder verpflichtet. Mein Arbeitgeber hat für mich Kurzarbeit beantragt oder mir betriebsbedingt gekündigt. Ich verfüge über keine finanziellen Reserven. Wie geht es jetzt weiter?
Sie sind weiterhin zum Unterhalt für Ihr Kind verpflichtet. Sie sollten keinesfalls die Unterhaltszahlung ohne Absprache einstellen oder reduzieren. Informieren Sie das andere Elternteil über die Situation und bitten Sie es, sich im Jugendamt beraten zu lassen und ggf. einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu stellen.
Die Unterhaltsvorschussstelle erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: jugendamt-uvg@dresden.de
Tel.: (03 51) 4 88 56 17 oder (03 51) 4 88 47 37
Ich bin zur Leistung von Barunterhalt zugunsten meiner Kinder verpflichtet. Meine Kinder erhalten bereits Unterhaltsvorschuss, weil meine Unterhaltszahlung nicht ausreicht. Mein Arbeitgeber hat für mich Kurzarbeit beantragt oder mir betriebsbedingt gekündigt und ich verfüge über keinen finanziellen Reserven. Wie geht es jetzt weiter?
Sie sind weiterhin zum Unterhalt für Ihr Kind verpflichtet. Sie sollten keinesfalls die Unterhaltszahlung ohne Absprache einstellen oder reduzieren. Zeigen Sie Ihre Situation gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle an und weisen dies in geeigneter Weise nach (bspw. Schreiben Ihres Arbeitgebers, Bescheid der Arbeitsagentur …). Informieren Sie das andere Elternteil über die Situation und bitten Sie es, sich im Jugendamt beraten zu lassen.
Die Unterhaltsvorschussstelle erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: jugendamt-uvg@dresden.de
Tel.: (03 51) 4 88 56 17 oder (03 51) 4 88 47 37
Ich bin alleinerziehend. Das andere Elternteil meines Kindes zahlt mir Unterhaltsleistungen für unser gemeinsames Kind. Er hat angekündigt aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise seine Unterhaltszahlungen nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zahlen zu können. Was kann ich tun?
Das andere Elternteil ist grundsätzlich auch weiterhin zum Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind verpflichtet. Kann oder will er dieser Verpflichtung nicht mehr nachgehen, lassen Sie sich vom Jugendamt beraten und stellen Sie ggf. einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss.
Die Unterhaltsvorschussstelle erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: jugendamt-uvg@dresden.de
Tel.: (03 51) 4 88 56 17 oder (03 51) 4 88 47 37
Antragsvordrucke, Merkblätter und weitere hilfreiche Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie unter https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/unterhaltsvorschuss.php.
Ich beziehe laufenden Unterhaltsvorschuss. Mein Kind kann aufgrund der Corona Krise derzeit seine Betreuungseinrichtung/Schule nicht besuchen. Das andere Elternteil ist vorübergehend bei mir eingezogen, um mir in der derzeitigen Situation mit der Betreuung meines Kindes zu helfen. Verliert mein Kind jetzt den Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss?
Aufgrund einer Empfehlung des Bundesfamilienministeriums wird in der derzeitigen Situation bis zum 30. Juni 2020 der Unterhaltsvorschuss vorübergehend weitergezahlt, auch wenn das andere Elternteil für eine Übergangszeit von bis zu drei Monaten in die Wohnung des Alleinerziehenden einzieht, um die Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes abzusichern. Wichtig ist, dass diese Lebenssituation nicht auf Dauer angelegt ist und die Eltern nicht in einer Paarverbindung zusammenleben. Sollten Sie weitergehende Fragen zu Ihrem Fall haben, lassen Sie sich gern vom Jugendamt beraten. Die Unterhaltsvorschussstelle finden Sie unter folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: jugendamt-uvg@dresden.de
Tel.: (03 51) 4 88 56 17 oder (03 51) 4 88 47 37
Ich beziehe laufenden Unterhaltsvorschuss. Mein Kind kann aufgrund der Corona Krise derzeit seine Betreuungseinrichtung/Schule nicht besuchen. Mein Kind wird vorübergehend vom anderen Elternteil in dessen Wohnung betreut, um mir in der derzeitigen Situation mit der Betreuung meines Kindes zu helfen. Verliert mein Kind jetzt den Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss?
Aufgrund einer Empfehlung des Bundesfamilienministeriums wird in der derzeitigen Situation der Unterhaltsvorschuss vorübergehend weitergezahlt, auch wenn das Kind sich für eine Übergangszeit von bis zu drei Monaten in der Wohnung des anderen Elternteiles aufhält und dort betreut wird. Wichtig ist, dass sich beide Eltern darüber einig sind, dass die Leistung weiterhin an das bisher alleinerziehende Elternteil gezahlt wird. Sollten Sie weitergehende Fragen zu Ihrem Fall haben, lassen Sie sich vom Jugendamt beraten. Die Unterhaltsvorschussstelle finden Sie unter folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: jugendamt-uvg@dresden.de
Tel.: (03 51) 4 88 56 17 oder (03 51) 4 88 47 37