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https://jugendinfoservice.dresden.de/de/news/archiv/2020/02/stellungnahme-der-igfh.php 04.02.2020 11:16:43 Uhr 07.05.2024 11:30:41 Uhr

Stellungnahme der IGfH zur Abfrage des BMFSFJ zum „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“

Bereits zum vierten Mal hat das BMFSFJ hat u.a. Verbände und Träger der Kinder- und Jugendhilfe eingeladen, den Fragenkatalog zur Erstellung des Berichts der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ zu beantworten. Die IGfH dankt trotz der folgenden kritischen Hinweise dem BMFSFJ für die Initiative des Informationsaustausches und der Kooperation bei der Weiterentwicklung der Kinder-und Jugendhilfe.

Dennoch weist die IGfH gemeinsam mit Flüchtlingsorganisationen darauf hin, dass zur systematischen Erfassung der Situation von umF in Deutschland und der Evaluation des § 42a SGB VIII das Abfrageverfahren aber nach wie vor ungeeignet ist. Für eine angemessene Berichterstattung ist nach Auffassung der IGfH und ihrer Partner_innen eine unabhängige und längerfristige Rechtswirkungsforschung erforderlich. Zur Erstellung eines Berichts über die Lebenssituation von umF, auf die sich insbesondere Gesetze des Asyl-und Aufenthaltsrechts auswirken, sowie zur Ausgestaltung einer weiterführenden kinder-und jugendgerechten Politik wird ein langfristig angelegter und partizipativer Forschungs-und Berichtsansatz auf Basis einer verlässlichen Datengrundlage benötigt. Die Perspektive der Kinder und jungen Menschen selbst muss in beiden Fällen Dreh-und Angelpunkt der Erhebung sein.

In der Antwort auf die vierte Abfrage des BMFSFJ zum „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ hebt die IGfH nochmal hervor:
Kinderrechte und Kinderschutzstandards müssen für geflüchtete Kinder und Jugendliche ohne Einschränkung gelten!

  • Geprüft werden muss, ob die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII zurückgenommen werden muss bzw. kann, insbesondere im Hinblick auf ein inklusives SGB VIII. Eine spezifische Inobhutnahme für umF mit eigenen Standards u.a. im Kindeswohl ist nicht zu akzeptieren!
     
  • Die Unterbringung von umF, unter ihnen besonders Schutzbedürftige, in sog. „AnkER Zentren“ ist nicht vereinbar mit der UN-Kinderrechtskonvention und dem Kindeswohl (siehe Stellungnahme zu AnkER Zentren 2018 und Juliane Meinhold in einem aktuellen Fachbeitrag (Forum Erziehungshilfen, 5/2019). Die Änderungen in § 44 AsylG-E sind hierfür nicht ausreichend und werden im Übrigen durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht konterkariert! Schutz, Zugang zu Bildung und Versorgung und gesellschaftliche Teilhabe bleiben verwehrt!
     
  • Durch die aktuell existierenden gesetzlichen Regelungen im §42a SGB VIII und die eingeschränkte Gewährungspraxis der Hilfen für junge volljährige Geflüchtete, erleben umF derzeit eine hohe Anzahl verunsichernder Übergänge im Rahmen der Jugendhilfe. Alle jungen Volljährigen müssen Zugänge zu weiterführenden Hilfen haben und einen Anspruch auch Begleitung beim Übergang ins Erwachsenenleben haben.

Angesichts  der  Entwicklungen  hin  zu  einem  inklusiven  SGB  VIII  wäre  es  an  der  Zeit,  dass  die Jugendhilfe sich offensiv für einheitliche rechtliche Regelungen für alle jungen Menschen einsetzt. Letztlich  geht  es  nicht  nur  um  eindeutige,  verlässliche  rechtliche  Regelungen  zum  Schutz  der jungen Geflüchteten, um die Abschaffung von Sonderregelungen und um die Stärkung des Primats der Jugendhilfe  für  ihre  originäre  Zielgruppe, sondern auch um ein humaneres Reden über und Handeln mit den jungen Menschen.


Quelle: Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH)