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https://jugendinfoservice.dresden.de/de/news/archiv/2020/10/gesetz-zur-staerkung-von-kindern-und-jugendlichen-liegt-vor.php 08.10.2020 09:41:26 Uhr 28.04.2024 21:45:30 Uhr

Entwurf zum Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen liegt vor

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Franziska Giffey hatte im Mai diesen Jahres auf der Jugendministerkonferenz einen Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren vorgelegt, nun wurde der Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen veröffentlicht. Eine Kabinettsbefassung ist für den Herbst geplant. Eine Anhörung der Verbände soll bis zum 26.10.2020 stattfinden. Schon im Frühjahr 2021 soll das neue SGB VIII inkrafttreten. Den Entwurf finden Sie hier zum Download. Eine vollumfängliche Synopse des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit (DBSH) zum Entwurf des BMFSFJ vom 20.08.2020 finden Sie hier.

Hauptsächliche Ziele der geplanten Gesetzesreform werden unter anderem sein:

1. Besserer Kinder- und Jugendschutz:

Die Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung werden erhöht, die Aufsicht über Einrichtungen wird verbessert.
Das Zusammenwirken von Jugendamt und Jugendgericht, Familiengericht und Strafverfolgungsbehörden im Kinderschutz wird verbessert.

2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen:

Die Kostenbeteiligung von jungen Menschen bei vollstationären Leistungen wird auf höchstens 25 Prozent ihres Einkommens reduziert. Von der Kostenheranziehung junger Volljähriger aus dem Vermögen wird gänzlich abgesehen.
Werden ggf. andere Sozialleistungsträger nach Beendigung der Hilfe zuständig, werden konkrete Regelungen zur Zusammenarbeit mit diesen beim Zuständigkeitsübergang getroffen.
Die Regelungen zur Nachbetreuung von jungen Volljährigen nach Beendigung der Hilfe werden konkretisiert und verbindlicher ausgestaltet.

3. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen:

Die Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen werden unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zusammengeführt.

4. Mehr Prävention vor Ort:

Die Möglichkeiten der direkten Inanspruchnahme ambulanter Hilfen, d.h. ohne vorherige Antragstellung beim Jugendamt, werden explizit um Hilfen für Familien in Notsituationen erweitert.
Flankierend wird im Rahmen der Regelungen zur Jugendhilfeplanung die Bedarfsgerechtigkeit und Qualität dieser Angebote sowie ihr Zusammenwirken mit anderen Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und ihren Familien sichergestellt. Die hierzu vorgesehenen Maßnahmen müssen auch in den Vereinbarungen Berücksichtigung finden, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern im Kontext der Zulassung der unmittelbaren Inanspruchnahme schließt.
Es wird klargestellt, dass im Rahmen von Hilfe zur Erziehung unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden können.

5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien:

Kinder und Jugendliche erhalten einen uneingeschränkten Beratungsanspruch durch die Kinder- und Jugendhilfe.
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird zur Einrichtung einer zentralen Ombudsstelle oder einer damit vergleichbaren Stelle auf Landesebene mit einem Verbund von mehreren regionalen Ombudsstellen oder vergleichbaren Strukturen verpflichtet.

Einrichtungsträger werden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis verpflichtet, Möglichkeiten der Beschwerde auch außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten.

Der Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit hatte schon im Juni in einem Zwischenruf Anregungen gegeben welche die Zielstellen hatten, die Umsetzung des § 13 SGB VIII zu verbessern und damit die Jugendhilfe in der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit umfassend im Reformprozess zu stärken. Insbesondere die Stärkungen der Jugendsozialarbeit in den Paragrafen 71, 78 und 79 SGB VIII und der Implementierung der Jugendsozialarbeit in den Jugendhilfeausschüssen und den Arbeitsgemeinschaften, wurden dabei vom Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit angesprochen, diese fanden im bisherigen Entwurf keinen Anklang.


Quelle: BAG ÖRT