Der § 9 Abs. 3 SGB VIII beinhaltet die Gleichberechtigung aller jungen Menschen. Die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen Menschen sind zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern. Dieser Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe macht die Überprüfung von dessen Einhaltung zu einem wichtigen Baustein in der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers und ist vor diesem Hintergrund durch die Verwaltung des Jugendamtes abzuprüfen.
„Ein […] Messinstrument, welches als statistisch verwertbares Anzeichen für eine bestimmte Entwicklung, einen eingetretenen Zustand o. Ä. dient, sind die geschlechterdifferenzierten Daten. Aus ihnen als aussagefähigster Basis resultieren sowohl die Analyse der Geschlechterverhältnisse und der daraus abgeleiteten gleichstellungsrelevanten Maßnahmen als auch deren Wirksamkeit, welche sich in der Statistik widerspiegelt“ (Landeshauptstadt Dresden, Gleichstellungsbeauftragte (2012): Dresdens Charta-Beitritt, Erarbeitung und Verabschiedung des 1. Gleichstellungs-Aktionsplanes: 7).
Geschlechterbezogene Erhebungen sind dabei meist Fremdzuschreibungen durch die Fachkräfte. Das bedeutet, dass es immer einen gewissen Prozentsatz an Ungenauigkeit oder Fehlinterpretation geben wird. Der ist aber – da die Fachkräfte „ihre“ Kinder und Jugendlichen in der Regel kennen –gegenüber dem politischen Nutzen einer geschlechterbezogenen Erfassung zu vernachlässigen. Die Genauigkeit ist hoch genug für fachpolitisches Planen. Wenn es pädagogisch sinnvoll und möglich ist, ist es zu begrüßen, wenn Methoden zur Selbstbezeichnung durch die Nutzer/innen konzipiert und eingesetzt werden.